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GELD SPAREN - HANDWERKERBONUS

Ab 1. Juli 2014 können Privatpersonen den „Handwerkerbonus“ für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung beantragen und erhalten eine Förderung von bis zu 600 Euro, wenn dabei Leistungen eines Handwerkers in Anspruch genommen werden.

Mit dem „Handwerkerbonus“ können Privatpersonen ab 01. Juli 2014 eine Förderung von bis zu 600 Euro für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung erhalten, wenn dabei Leistungen eines Handwerkers in Anspruch genommen werden. Im Kalenderjahr 2014 werden bis zu 10 Mio. Euro und 2015 bis zu 20 Mio. Euro von der österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
 

Eckpunkte der Regelung

  • Förderbar sind die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum sowie dessen Außenhaut
  • Förderungsfähig sind 20 % der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) in Höhe von max. € 3.000,- (ohne Umsatzsteuer)
  • Arbeitsleistungen und Fahrtkosten müssen in den Endrechnungen gesondert ausgewiesen sein
  • Somit beträgt die Förderung pro Person, Wohneinheit und Jahr max. € 600,-
  • Die leistenden Unternehmen müssen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen
  • Die Handwerkerrechnung muss per Banküberweisung bezahlt worden sein
 
Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
 

Dies sind beispielsweise:

  • Erneuerung/Dämmung von Dächern und Fassaden sowie Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Sanierung von Sanitäranlagen
  • Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Arbeiten an Einbaumöbeln inklusive deren Austausch (z.B. Einbauküche)
  • Wartungsarbeiten, insofern diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, z.B. Wartung von Heizungsanlagen
 

Nicht förderungsfähig:

  • Neubaumaßnahmen und Erweiterung von bestehendem Wohnraum (z.B. Verglasung einer Loggia, wodurch neuer Wohnraum entsteht)
  • Arbeiten an Außenanlagen bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Pools, Einfriedungen)
  • Gutachtertätigkeiten (z.B. Mess- und Prüfdienste)
  • aufgrund behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Rauchfangkehrerarbeiten)
  • Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
  • bereits von Versicherung erstattete Leistungen

 

Voraussetzungen

Nur natürliche Personen können einen Förderantrag stellen. Dabei ist zu beachten, dass pro Kalenderjahr, Förderungswerber und Wohneinheit grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden kann, auch wenn der maximale Förderbetrag von € 600,- noch nicht ausgeschöpft wurde. Auch mehrere Endrechnungen können in einem Förderantrag zusammengefasst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass aus verwaltungstechnischen Gründen als minimaler Rechnungsbetrag € 200,- festgelegt ist.
Hinweis:
Möglich ist allerdings, dass beide Ehepartner für die gemeinsame Wohnung jeweils einen Förderantrag abgeben, wobei zu beachten ist, dass die Summe der gemeinsamen Förderung mit € 600,- limitiert ist.
Die durchgeführten Arbeitsleistungen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Jänner 2016 erbracht worden sein. Sollten Leistungen über den Jahreswechsel erfolgt sein, ist zu beachten, dass für 2014 und 2015 zwei gesonderte Förderanträge abzugeben sind.
 

Beispiel:

Es werden förderungswürdige Umbaumaßnahmen von November 2014 bis Februar 2015 durchgeführt.
Um die Förderung für den gesamten Leistungszeitraum ausnützen zu können, muss mit Stichtag 31. Dezember 2014 eine Endrechnung gelegt werden. Für die Leistungen von Jänner bis Februar 2015 muss eine gesonderte Endrechnung ausgestellt werden. Es sind zwei Förderanträge für 2014 und 2015, und zwar bis spätestens Ende Februar 2015 bzw. Ende Februar 2016 einzureichen.
Beim geförderten Wohnobjekt muss es sich um einen Haupt- oder Nebensitz handeln, welcher tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und in Österreich liegt.
Die Bezahlung der Handwerkerrechnung muss per Banküberweisung erfolgen. (Damit dem Zweck des Gesetzes – Schwarzarbeit zu bekämpfen - Rechnung getragen wird, sollen Zahlungen nachvollziehbar sein.)
Der Förderungswerber darf keine sonstigen Förderungen (wie geförderte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen, Geltendmachung von Werbungskosten oder Sonderausgaben) für die in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen geltend machen, da sonst eine Doppelförderung vorliegen würde. Dies ist im Förderantrag schriftlich zu bestätigen. Bei Verstoß ist die Förderung zurückzuzahlen.
Die zu fördernden Arbeitsleistungen müssen von einem Unternehmer erbracht worden sein, der eine entsprechende Gewerbeberechtigung innehat.
  

Jedenfalls darunter fallen:

  • Baumeister
  • Bodenleger
  • Dachdecker
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Elektro-, Gebäude- und Alarmanlagentechnik
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger
  • Kommunikationselektronik
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
  • Spengler
  • Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
  • Stukkateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer
  • Tischler und Drechsler
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Holzbau-Meister (Zimmermeister)
  • Ingenieurbüros (planende und beratende Ingenieure)
 

Vorsicht:

Der Förderungswerber sollte sich vergewissern, ob eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt, ansonsten droht eine Rückzahlung der Förderung! (Dies gilt nicht nur für österreichische Unternehmen, sondern auch für Unternehmen aus dem EU-Raum.)
Daher empfiehlt es sich in jedem Fall, vom leistenden Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung einzuholen.
Alternative:
Österreichische Unternehmen können über das Firmen A-Z der WKÖ abgefragt werden.
Sollten ausländische Unternehmer aus der Europäischen Union die Leistungen durchgeführt haben, müssen diese im Dienstleisterregister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufscheinen.
 
 
Bei dieser Information handelt es sich um einen groben Überblick zum Handwerkerbonus. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die umfassenden Informationen des Bundesministeriums für Finanzen bzw. der Kommunalkredit Public Consulting GmbH: www.handwerkerbonus.gv.at
 
 
Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit der Wirtschaftskammer.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.